Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.
bke-Stellungnahmen und bke-Hinweise
Informationen: 1/10: bke-Stellungnahme: Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen im multidisziplinären Team der Erziehungsberatung
Die bke hat jetzt unter dem Titel Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen im multidisziplinären Team der Erziehungsberatung die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Ausbildung dieser Fachkräfte beschrieben und ihren Beitrag im multiprofessionellen Team dargestellt. Die bke fordert die Teams der Beratungsstellen und deren Träger auf, diese Fachrichtung mit Blick auf die Notwendigkeit der therapeutischen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Zukunft wieder stärker zu berücksichtigen.
Informationen 3/09: bke-Stellungnahme: An der Schnittstelle der Systeme
Die Gesundheit der heranwachsenden Generation steht im Zentrum des 13. Kinder- und Jugendberichts. Diese Thematik reicht weit über den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hinaus. Hier sind mehrere Hilfesysteme zuständig, die wiederum unterschiedliche Kostenträger haben innerhalb des Gesundheitssystems u.a. die Krankenkassen, die Rentenversicherungen und die Sozialhilfe.
Informationen: 3/09: bke-Stellungnahme: Bachelor und Master
Die europäischen Staaten haben 1999 in Bologna eine tief greifende Hochschulreform initiiert. Ziel dieser Reform ist es, bis zum Jahre 2010 einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum zu schaffen. Das Kernelement dieser Reform ist die Einführung eines gestuften Studiensystems mit europaweit vergleichbaren Abschlüssen. In der ersten Stufe wird das Studium künftig mit einem Bachelor und in der zweiten Stufe mit einem Master abgeschlossen. Zum Wintersemester 2008/2009 waren 75 Prozent aller Studiengänge (9.200 von insgesamt 12.300 Studiengängen) an deutschen Hochschulen auf Bachelor und Master umgestellt. Die ersten Absolventen der neuen Studiengänge bewerben sich bereits um die Mitarbeit in der Erziehungs- und Familienberatung.
Informationen 2/09: bke-Stellungnahme: Kinder sind keine Ware
Das gelingende Aufwachsen von Kindern ist Anliegen einer großen Zahl von Fachverbänden der Kinder- und Jugendhilfe, von Organisationen, die sich für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention einsetzen und von Verbänden, die sich im Bundesforum Familie zusammengeschlossenen haben. In einer Gemeinsamen Stellungnahme haben sich unlängst 60 dieser Verbände auf Initiative der BKE gegen das TV-Format Erwachsen auf Probe des Senders RTL gewendet. Der gemeinsame Protest der 60 Kinderrechts- und Familienorganisationen gegen eine Vermarktung von Kindern und Jugendlichen ist breit kommuniziert und von den Medien verbreitet worden. Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat der BKE für ihr Engagement gedankt.
Informationen 1/09: bke-Stellungnahme: Fachdienstliche Aufgaben der Erziehungsberatung
Das Profil der Erziehungs- und Familienberatung ist in Bewegung.
Erziehungsberatungsstellen haben in den letzten Jahren nicht nur das Spektrum ihrer Beratungsangebote erweitert; sie bringen ihre Kompetenzen häufig auch in weitere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ein. Erziehungsberatungsstellen haben z.B. ihre Arbeit mit Multiproblemfamilien verstärkt, neue Konzepte für die Arbeit mit hoch strittigen Eltern entwickelt und sich der Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern zugewandt. Sie bringen sich in Familienzentren und Mehrgenerationenhäuser ein und gestalten Angebote im jeweiligen Sozialraum. Zwischen Erziehungsberatungsstellen und Jugendämtern bestehen vielerorts stabile und verlässliche Kooperationsbeziehungen.
Informationen 3/08: bke-Stellungnahme: Kindeswohl, Beratung und Familiengericht
Kinder und Eltern, die eine Trennung oder Scheidung zu bewältigen haben, stellen einen hohen Anteil der Ratsuchenden von Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Dabei sind häufig auch Fragen des Sorgerechts oder des Umgangs mit
dem Kind zwischen den Eltern strittig, so dass das Familiengericht mit dem Konflikt der Eltern befasst wird. Insbesondere
bei hoch strittigen Eltern ergibt sich dann für die Beratungsstellen die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit
mit dem Gericht (bke 2005). Aber auch der Auftrag des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII bedingt, dass die institutionelle Erziehungsberatung ggf. stärker mit dem Familiengericht kooperiert .
Informationen 3/08: bke-Hinweis: Fachkräfte in Erziehungsberatungsstellen als Zeugen vor Gericht
Zur Feststellung der Wahrheit oder Unwahrheit einer prozesserheblichen Tatsache bedienen sich die Gerichte aller Gerichtszweige der Zeugen als Beweismittel. Gegenstand des Zeugenbeweises sind Tatsachen, über die der Zeuge aus eigener Wahrnehmung aussagen soll. Für jeden zeugnisfähigen Menschen besteht die staatsbürgerliche Zeugnispflicht. Zeuge kann jede Person sein, sofern sie zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Der Zeuge ist verpflichtet, der gerichtlichen
Ladung Folge zu leisten und die Wahrheit zu sagen. Sowohl die uneidliche als erst recht die unter Eid begangene
Falschaussage vor Gericht sind strafbar (§§ 153, 154 StGB). Auch Fachkräfte in Erziehungsberatungsstellen sehen
sich mit der Forderung von Gerichten konfrontiert, als Zeuge auszusagen. Dies gilt sowohl für Verfahren vor den
Zivilgerichten, vor allem in Zusammenhang mit kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die die Sorge für die
Person von Kindern und Jugendlichen betreffen als auch für Strafverfahren, vor allem solchen wegen Straftaten
gegen Kinder.
Informationen 2/08: bke-Hinweis: Finanzierung von zusätzlichen Aufgaben der Erziehungsberatung
Der Bedarf an Beratung ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen (1993: 197.000; 2006: 310.000 beendete Beratungen). Die Beratungskapazität ist dagegen noch immer auf dem Stand von 1982. D.h. die steigende Zahl Ratsuchender konnte in den zurückliegenden Jahren nur deshalb bewältigt werden, weil in den Beratungsstellen interne Rationalisierungsmaßnahmen erfolgten. Dazu gehören z.B. Einführung der Familientherapie, Begrenzung der Zahl der Kontakte für eine Beratung (also Familie) und die Verringerung der Zahl der Kindertherapien. Trotz des offensichtlich steigenden Unterstützungsbedarfs in den Familien erfährt Erziehungsberatung praktisch keinen relevanten personellen Ausbau. Im Gegenteil: Es werden - regional unterschiedlich - Personalstellen abgebaut. Nur wenige Kommunen tragen durch eine Erweiterung der Beratungskapazitäten dem tatsächlichen Bedarf Rechnung.
Informationen 2/08: bke-Hinweis: Einsichtnahme in Beratungsdokumentationen zu Zwecken der Qualitässicherung
In Beratungsprozessen werden sehr persönliche Lebenssituationen thematisiert. Die Beraterinnen und Berater sind daher verpflichtet, die ihnen anvertrauten Privatgeheimnisse zu schützen. Dies gilt auch für Dokumentationen von Beratungen, die von den Fachkräften angelegt werden. Sie sind geschützt aufzubewahren und stehen nicht zur Einsichtnahme durch Dritte zur Verfügung (bke 1995b).
Informationen 2/08: bke-Stellungnahme: Psychotherapeutische Kompetenz in der Erziehungs- und Familienberatung
In der Erziehungsberatung können mit pädagogischer Zielsetzung auch Interventionen angewandt werden, die in der Psychotherapie entwickelt und erprobt wurden. Zur Beratung der dabei insbesondere unter fachlicher, versorgungspolitischer und rechtlicher Perspektive entstehenden Fragen sind zwischen BPtK und bke in letzter Zeit Gespräche geführt worden (vgl. Informationen für Erziehungsberatungsstellen, Heft 2/2004, S. 11f.). Die im Folgenden abgedruckte gemeinsame Stellungnahme stellt eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Gespräche dar und ist als Grundlage für die weiterführende Diskussion gedacht. Zwischen bke und BPtK ist vereinbart, den Dialog fortzuführen.
Informationen 1/08: bke-Hinweis - Bedeutung der Telekommunikationsüberwachung für die Erziehungsberatung
Zum 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung in Kraft getreten. Das Gesetzgebungsverfahren hat politische Aufmerksamkeit auf sich gezogen, weil es den vom Bundesverfassungsgericht etablierten Grundsatz des Verbots der Vorratsdatenspeiche¬rung durchbricht. Es ist im Gegenteil das ausdrückliche Ziel des Gesetzes, Daten - nämlich die Verbindungsdaten im Rahmen der Telekommunikation - für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern, um sie ggf. zur Ermittlung von Straftaten nutzen zu können.
Informationen 1/08: bke-Hinweis - Rechtsberatung durch Erziehungs- und Familienberatungsstellen
In der Erziehungs- und Familienberatung haben in den zurückliegenden Jahren die Beratungen aus Anlass von Trennung oder Scheidung einen immer größeren Stellenwert erreicht. Die Problemlagen der Familien sind in diesem Zusammenhang häufig auch mit rechtlichen Fragen verbunden, die die Ratsuchenden an die Beratungsstellen herantragen. Sie reichen von Aspekten des Sorge- und Umgangsrechts für ihre Kinder bis zu Fragen des Unterhalts und der Aufteilung von Hausrat und Vermögen.
Informationen 1/08: bke-Stellungnahme - Gelingende Erziehung
Eltern handeln bewusst und zielgerichtet, um auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen. Elterliche Erziehung geht aber weit über diese bewussten und zielgerichteten Aspekte hinaus. Väter und Mütter begleiten biologische Reifungsprozesse, Prozesse der Persönlichkeitsentfaltung ihrer Kinder oder erleben und verarbeiten auch gemeinsam mit ihnen biografische Ereignisse. Sie sind dabei nicht nur elterliche Akteure in einem dynamischen Geschehen, sondern selbst davon erfasst, in ihrer ganzen Person betroffen und als solche reagierend. Sie wachsen und scheitern an ihren Aufgaben und sind in ihrer Entwicklung wechselseitig verwoben mit der ihrer Kinder. Vor diesem gedanklichen Hintergrund wird hier der zentrale Gegenstand der Erziehungsberatung betrachtet - die elterliche Erziehung.
Informationen 3/07: Strafrechtliche Verantwortung in der Erziehungs- und Familienberatung
Der Straftatbestand des § 174c StGB und seine Voraussetzungen; strafrechtliche Konsequenzen der Verletzung einer Garantenpflicht.
Informationen 2/07: bke-Hinweis - Nachweis der persönlichen Eignung von Fachkräften durch Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 72a SGB VIII)
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) wurde mit § 72a SGB VIII eine Vorschrift zur Konkretisierung des Begriffs der persönlichen Eignung von Fachkräften (§ 72 SGB VIII) in das Kinder- und Jugendhilferecht eingeführt. Die Vorschrift gehört zu den Regelungen, die den Schutzauftag der Kinder- und Jugendhilfe qualifizieren und konkretisieren.