Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.
bke-Stellungnahmen und bke-Hinweise
Informationen 1/13: bke-Stellungnahme - Der Beitrag der Erziehungsberatung im System der Hilfen zur Erziehung
Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat mit Beschluss vom 31. 5./1 . 6. 2012 in Hannover eine Diskussion zur Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung angeregt. Die bke nimmt dies zum Anlass, aus ihrer Sicht den Beitrag darzustellen, den Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in diesem Prozess leisten kann.
Informationen 1/13: bke-Stellungnahme - Beratung von Hochkonflikt-Familien im Kontext des FamFG
Trennung und Scheidung bedeuten in den meisten Fällen für Erwachsene und Kinder Erschütterung und auch das Ende vertrauter und wichtiger Beziehungen und Lebensgewohnheiten. Diese müssen neu entworfen und strukturiert werden, und es müssen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass insbesondere die Kinder neue Sicherheiten entwickeln können.
Familiengerichtliches Verfahren und Beratung der Jugendhilfe haben über lange Zeit auf sehr unterschiedliche Art und Weise die Aufgabe wahrgenommen, Familien bei der Bewältigung von Trennung und Scheidung zu unterstützen und Weichen für eine Neuordnung der familiären Verhältnisse zu stellen.
Informationen 3/12: bke-Stellungnahme - Zusammenarbeit von Erziehungsberatungsstelle und Jugendamt bei den Hilfen zur Erziehung
Erziehungsberatung ist eine der Hilfen zur Erziehung. Anders als die anderen erzieherischen Hilfen wird sie jedoch in der Regel nicht
förmlich durch das Jugendamt gewährt. Vielmehr zählt sie zu den »niedrigschwelligen « Leistungen, denn Eltern und andere Erziehungsberechtigte können die Unterstützung durch Beratung direkt in Anspruch nehmen (§ 36a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dennoch stellt sich die Frage, ob es Ausnahmen von dieser Regel gibt, bei denen eine förmliche Gewährung von Erziehungsberatung zu prüfen ist. Sie wird in der Praxis zuweilen unterschiedlich beantwortet, was dann zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Erziehungsberatungsstelle führen kann. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ist der aufgeworfenen Frage in einem Gutachten nachgegangen (DIJuF 2011), zu dem die Bundeskonferenz
für Erziehungsberatung (bke) ihrerseits Stellung genommen hat (bke 2011). Die dabei eingenommenen unterschiedlichen Positionen waren Anlass für die jetzt vorliegende gemeinsame Stellungnahme.
Informationen 2/12: bke-Hinweis: Dokumentation von Gefährdungseinschätzungen
Die Bedeutung des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe ist durch das Bundeskinderschutzgesetz noch einmal unterstrichen worden. Die Fachkräfte der Dienste und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sind über den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, immer dann, wenn sie gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes wahrnehmen, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Für Fachkräfte der Erziehungsberatung sind dabei die Vorschriften des § 8a Abs. 4 SGB VIII einschlägig (bke 2012, S. 5 f.). Wenn sich im Rahmen einer Beratung Hinweise auf eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen ergeben, ist die Gefährdungssituation innerhalb des multidisziplinären Fachteams einzuschätzen (DAKJEF 2003, S. 12 f.; bke 2006, S. 12 ff.).
Informationen 2/12: bke-Hinweis: Inanspruchnahme von Erziehungsberatung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung und Scheidung
Erziehungsberatung wird in der Regel von beiden Eltern eines Kindes aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung in Anspruch genommen. Auch dann, wenn nur ein Elternteil die Beratungsstelle aufsucht, kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil von der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle weiß und damit einverstanden ist (konkludente Einwilligung). Dies gilt zumindest, solange es keine Indizien für das Gegenteil gibt. Rechtliche Fragen entstehen vor allem, wenn nach einer Trennung oder Scheidung die Beratung durch einen Elternteil aufgesucht wird, und die Haltung des anderen Elternteils unbekannt ist.
Informationen 2/12: bke-Stellungnahme: Potenziale nutzen - Risiken benennen, Neue Medien, Erziehung und Beratung
Digitale Medien haben die Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen und Familien in den letzten Jahren verändert. Kinder kennen heute kein Leben ohne die konstante Präsenz hochmoderner Elektronik und des Internets. Dabei ist die überwältigende Fülle des Angebotes für die meisten kaum zu überblicken. Es gibt bereits die erste Elterngeneration, die »digital« aufgewachsen ist.
Informationen 1/12: bke-Hinweis: Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen
Erziehungs- und Familienberatung wird als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in der großen Mehrzahl der Fälle gegenüber Eltern erbracht. Als Hilfe zur Erziehung will sie die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und damit die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen fördern. Die Kinder und Jugendlichen, um derentwillen die Beratung erfolgt, sind selten allein Adressaten der Leistung (z. B. von einzel- oder gruppentherapeutischen Angeboten bzw. diagnostischen Abklärungen; 12 %.) Eher sind sie an der Beratung der Familie beteiligt (40 %) (Stat. Bundesamt 2011, Tab. 5.2.a1). Aber auch als Abwesende werden sie in die Beratung der Eltern einbezogen bzw. die Eltern-Kind-Interaktion ist Thema des Beratungsgesprächs.
Da die Grundlage des Datenschutzes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist, welches denjenigen schützt, dessen Daten betroffen sind - also auch ein Kind oder einen Jugendlichen -, ergeben sich insbesondere bei vorhandener Urteilsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen daraus auch Folgen für die Reichweite der elterlichen Erziehungsverantwortung. Im Folgenden wird deshalb die rechtliche Situation des Datenschutzes bei Minderjährigen in der Erziehungsberatung beschrieben.
Informationen 1/12: bke-Stellungnahme: Kinderschutz als Auftrag der Erziehungsberatung
Zum 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Nachdem der erste Anlauf zu einem Bundeskinderschutzgesetz im Jahr 2008 parlamentarisch gescheitert war, wurden die Fachverbände in die Diskussion des zweiten Entwurfs frühzeitig einbezogen. In diesem zweiten Verfahren wurde der Prävention von Kindeswohlgefährdungen stärkere Beachtung geschenkt. Allerdings ist es nicht gelungen, das Gesundheitswesen substantiell in die Aufgabe des Kinderschutzes einzubeziehen.
Informationen 3/11: bke-Hinweis: Handlungsempfehlungen bei Anzeichen für Grenzüberschreitungen
Die Diskussion in der Öffentlichkeit über Übergriffe von Personen, die für schutzbefohlene Kinder und Jugendliche pädagogisch verantwortlich sind, ist für die bke Anlass, das Bewusstsein für den Umgang mit Situationen zu schärfen, in denen Anzeichen für Grenzüberschreitungen durch andere Fachkräfte wahrgenommen werden.
Informationen 2/11: bke-Stellungnahme: Aufgaben der Teamassistentin im Sekretariat der Erziehungsberatungsstelle
Aufgaben und Arbeitsweisen von Erziehungs- und Familienberatungsstellen richten sich an der Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien aus. Veränderungsprozesse in der Gesellschaft haben Auswirkungen auf das Zusammenleben in der Familie. Der familiale Wandel gestaltet die Bedingungen des Aufwachsens von Kindern neu. Erziehungs- und Familienberatung reagiert auf Prozesse des sozialen Wandels und passt ihre Unterstützungsangebote für Familien kontinuierlich an die neuen Bedarfe an.
Diese Veränderungsprozesse betreffen nicht nur die Beraterinnen und Berater. Auch der Arbeitsplatz des Sekretariats der Erziehungsberatungsstelle wird durch die neuen Aufgabenstellungen berührt und umgestaltet. Dies nimmt die bke zum Anlass, Funktion und Aufgabe des Sekretariats neu zu beschreiben.
Informationen 1/11: bke-Stellungnahme: Das erweiterte Führungszeugnis als Instrument des Kinderschutzes
Der Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl hat in den letzten Jahren erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Vor dem Hintergrund spektakulärer Einzelfälle sind auch die gesetzliche Regelungen im Kinder- und Jugendhilferecht und im Kindschaftsrecht präzisiert bzw. verstärkt worden. Die Pflicht des Jugendamtes zur Gefährdungseinschätzung und die Kooperation mit den freien Trägern wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erstmals eigenständig normiert (§ 8a SGB VIII). Dabei wurden zugleich die Anforderungen an die persönliche Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 präzisiert (§ 72a SGB VIII; vgl. dazu bke 2007). Seitdem sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vorlegen zu lassen. Dieses Instrumentarium hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. 5. 2010 durch Einführung eines erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) zusätzlich geschärft.
Informationen 1/11: bke-Stellungnahme: Leitung von Erziehungsberatungsstellen
Die Arbeit im Team prägt das Selbstverständnis der Erziehungs- und Familienberatung seit langem. Diese Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird multidisziplinär erbracht. Das Zusammenwirken verschiedener Fachrichtungen ist für die Erziehungsberatung gesetzlich vorgeschrieben. In mehreren bke-Stellungnahmen wurden die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Fachrichtungen in der Erziehungsberatung beschrieben. In der vorliegenden Ausarbeitung nun werden die spezifischen Aufgaben der Leitung von Erziehungsberatungsstellen behandelt.
Informationen 3/10: bke-Stellungnahme: Zum Mediationsgesetz
Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 21. Mai 2008 den Entwurf für ein Mediationsgesetz vorgelegt. Ziel ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. In ihrer Stellungnahme hat die bke die Stärkung der Anwendung von Mediation als einem alternativen Verfahren der Konfliktbeilegung begrüßt, jedoch zu einzelnen Regelungen noch Gestaltungshinweise gegeben.
Informationen 3/10: bke-Stellungnahme: Beratung für Familien mit Säuglingen und Kleinkindern
Während traditionell die meisten Kinder, die in Erziehungsberatungsstellen vorgestellt werden, zwischen sechs und zwölf Jahren alt sind, rückten seit Mitte der 1990er Jahre jüngere Kinder verstärkt in den Blick der Erziehungsberater/innen. Waren es zunächst Kinder im Vorschulalter, die vor der Einschulung häufig auf Empfehlung von Erzieherinnen von ihren Eltern angemeldet wurden, so wurden die Kinder in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den Kindertagesbetreuung auch in den Erziehungsberatungsstellen jünger.
Informationen 2/10: bke-Dokumentation: Qualitätsstandards für die psychosoziale und psychologische Beratung im Internet (Deutscher Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF))
Seit Mitte der 90er Jahre werden in unterschiedlichen institutionellen Kontexten Beratungsangebote im Internet initiiert und angeboten. Die meisten von ihnen entstanden als örtliche Projekte und Initiativen, vereinzelt gab es gesteuerte Entwicklungen auf Länder- und Bundesebene. Mit der wachsenden Verbreitung des Internets ist dieses Medium für viele Menschen der selbstverständliche Zugang zu professioneller Hilfe in Form von psychosozialer und psychologischer Beratung geworden. Information und Beratung im Internet sind eine Erweiterung des Leistungsangebotes von institutioneller Beratung und deren integraler Bestandteil.