Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.
bke-Stellungnahmen und bke-Hinweise
Informationen 3/06: bke-Hinweis - Die neue Bundesstatistik zu den erzieherischen Hilfen
Die Bundesstatistik zu den erzieherischen Hilfen wird zum 1. Januar 2007 geändert. Grundlage ist die gesetzliche Änderung der Erhebungsmerkmale in §§ 98 und 99 durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK). Aufgrund der gestiegenen Bedeutung von Kindertagesbetreuung sind die Kinder in Kindertageseinrichtungen in die Erhebungen einbezogen worden. Um den Gesamtaufwand an statistischen Erhebungen nicht zu erhöhen, sind zugleich an anderer Stelle Erhebungen gestrafft worden.
Informationen 1/05: bke-Stellungnahme - Zur Beratung hoch strittiger Eltern
Trennung und Scheidung sind mit der Vorstellung verbunden, dass sie zur Beendigung der vorhandenen Konflikte und zur emotionalen Abgrenzung der Partner führen. In vielen Fällen dauern die Auseinandersetzungen jedoch an und nicht selten verschärfen sie sich gerade durch das Trennungs- und Scheidungsgeschehen. Bezieht sich das dann häufig hoch konflikthafte Geschehen auch auf Kinder und die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und des Umgangs, so können extreme Spannungen und Belastungen für alle Beteiligten entstehen.
Informationen 1/06: bke-Hinweis - Bedürfnisse der Kinder im Mittelpunkt
Kriterien zur Beurteilung von Elterntrainings
Informationen 1/06: bke-Stellungnahme - Direkte Inanspruchnahme, Gebührenfreiheit und Eingliederungshilfe
Zur Bedeutung der Neuregelungen im SGB VIII für die Erziehungsberatung.
Informationen 2/06: bke-Stellungnahme - Erziehungsberatung und Hilfeplanung
Erziehungsberatung ist eine niederschwellige Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien, die direkt in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist aufgrund von § 36a SGB VIII eine Gewährung dieser Hilfe durch das Jugendamt nicht erforderlich. Gleichwohl bleibt Erziehungsberatung aufgefordert, die Grundsätze der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII selbst umzusetzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Beratung/Therapie länger als ein Jahr dauert oder mehr als zwanzig Kontakte in Anspruch nimmt.
Informationen 2/05: bke-Stellungnahme - Erziehungsberatung und Psychotherapie
Der Prozess des Heranwachsens von Kindern und Jugendlichen ist anfällig für Störungen. Für Eltern und andere Menschen, die mit ihrer Erziehung beauftragt sind, stellt er eine große Herausforderung dar. Hilfestellung bei Schwierigkeiten wird von Personen und Einrichtungen angeboten, die auf unterschiedlicher Rechts- und Finanzierungsgrundlage insbesondere in der Jugendhilfe oder im Gesundheitswesen tätig werden.
Informationen 2/04: bke-Hinweis - Datenschutz und Datensicherheit in EB beim Einsatz von PC
Der PC hat in den Erziehungsberatungsstellen längst Einzug gehalten. Es gibt kaum eine Beratungsstelle, die ihren Schriftverkehr
oder die Adressdaten nicht auf dem eigenen PC verwaltet. Mit der Verbreitung des PC als “ganz normalem” Arbeitsmittel sind viele der anfänglich formulierten Bedenken verschwunden oder verstummt. Die regelmäßige Nutzung hat die einst kritische Distanz zur Technik verringert. Über das Internet entstehen jedoch neue Bedrohungen für die gespeicherten Daten
Informationen 3/04: bke-Stellungnahme - Arme Familien gut beraten
Der Ausgrenzung armer Bevölkerungsgruppen soll vorgebeugt, ihre Teilhabe am Erwerbsleben gefördert werden - dies sind zentrale Ziele des Nationalen Aktionsplans zur Armutsbekämpfung der Bundesregierung. Niedrigschwellige und präventiv orientierte Beratung kann insbesondere in Hinblick auf Kinder und Jugendliche dazu beitragen, Armutskarrieren zu verhindern und gesellschaftliche Integration zu fördern.
Informationen 3/04: bke-Stellungnahme - Verantwortliche Bundespolitik im Interesse von Kindern und Familien
Die Föderalismuskommission hat den Auftrag, die staatlichen Strukturen, insbesondere des Bundes und der Länder, die bei zentralen Aufgaben miteinander verwoben sind, zu entflechten und so die beiden staatlichen Ebenen handlungsfähiger zu machen. Die bisherige Rechtslage und die auf sie gestützte Praxis haben teilweise zu einer gegenseitigen Blockade der Verfassungsorgane geführt.
Informationen 3/02: bke-Hinweis - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses
Die Thematik des sexuellen Missbrauchs hat in den zurückliegenden Jahren hohe fachliche und allgemeine Aufmerksamkeit erfahren. In diesem Kontext sind auch sexuelle Übergriffe in der Psychotherapie thematisiert und untersucht worden (Becker; Fischer-Becker 1997). In der Folge dieser Debatte ist im Rahmen des Sechsten Strafrechtsreformänderungsgesetzes der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- bzw. Behandlungsverhältnisses durch einen neu geschaffenen § 174c StGB unter Strafe gestellt worden.
Informationen: 1/02: bke-Hinweis - Zur Einführung des SGB IX
Am 1. Juli 2001 ist das Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - in Kraft getreten. Es war zwar schon in der Struktur des 1975 geschaffenen Sozialgesetzbuches angelegt, wurde aber nun in einem vergleichsweise schnellen parlamentarischen Verfahren beschlossen.
Informationen 2/02: bke-Stellungnahme - Erziehungsberatung als allgemeines Infrastrukturangebot
Der im Frühjahr 2002 veröffentlichte Elfte Kinder- und Jugendbericht beschreibt die Lage der Kinder und Jugendlichen in Deutschland, setzt sich umfassend mit der Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe auseinander und formuliert Forderungen an die Kinder- und Jugendpolitik. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) nimmt dies zum Anlass, zu zentralen Aussagen des Berichtes Stellung zu nehmen und sie in Hinblick auf die Erziehungsberatung zu diskutieren.
Informationen 1/01: bke-Hinweis - Gestaltung von Verträgen
In der Jugendhilfe werden zunehmend Leistungen von freien Trägern aufgrund von Verträgen mit dem örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe erbracht. Die vertraglichen Vereinbarungen lösen dabei die bisher übliche Praxis der Gewährung von Zuwendungen durch einen Bewilligungsbescheid ab. Auch im Bereich der Erziehungs und Familienberatung wird über \"Leistungsverträge\" diskutiert. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung gibt daher im Folgenden Hinweise zur Gestaltung von Verträgen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe über die Leistung Erziehungs- und Familienberatung.
Informationen 2/01: bke-Hinweis - Inanspruchnahme von EB nach § 28 KJHG
Das neue Kindschaftsrecht misst der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung eine hohe Bedeutung bei. Dies wirft die Frage auf, ob für die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung nach § 28 KJHG, für die der bzw. die Personensorgeberechtigte(n) den Leistungsanspruch haben, eine gemeinsame Willenserklärung der geschiedenen Eltern erforderlich ist, wenn sie das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben. Dabei ist ein übereinstimmender Wille unproblematisch. Sind die geschiedenen Eltern jedoch unterschiedlicher Auffassung, wirft dies Rechtsfragen auf.
Informationen 1/00: bke-Hinweis - Approbation als Einstellungsvoraussetzung
Das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes hat im Bereich der Erziehungs- und Familienberatung die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen damit für die Praxis verbunden sind. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hat dazu - in Übereinstimmung mit anderen Verbänden der Jugendhilfe und der ersten Kommentierung - festgestellt, dass Erziehungsberatung als Leistung der Jugendhilfe nicht unter Regelungen fällt, die für heilkundliche Tätigkeiten getroffen worden sind (bke 1998a; Wiesner u.a. 2000, § 28 Rn 17c).