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bke-Stellungnahmen und bke-Hinweise

Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.

Informationen 1/15: bke-Stellungnahme - Gemeinsam an der Brücke zwischen den Systemen arbeiten

Im Juli 2014 hat die Bundepsychotherapeutenkammer (BPtK) das Konzept einer differenzierten psychotherapeutischen Versorgung vorgelegt und das Gespräch mit den Verbänden und so auch mit der bke gesucht. In einem Gespräch mit Vertreter/innen der BPtK und der bke wurden am 11. September 2014 die wesentlichen Inhalte, Entwicklungen und jeweiligen Standpunkte diskutiert. Der Vorstand der bke hat in der Folge die vorliegende Stellungnahme zu dem Konzept verabschiedet.

Informationen 1/15: bke-Stellungnahme - Ausreichende Ausstattung sichert effektives Angebot

Die Jugendhilfe hat einen wichtigen Stellenwert in der Gesellschaft. Sie öffnet Türen zu mehr Teilhabegerechtigkeit für alle Kinder und ihre Familien. Die Jugend- und Familienministerkonferenz beschreibt einen grundlegenden Perspektivenwechsel. Die Jugendhilfe und insbesondere die erzieherischen Hilfen erscheinen nicht mehr als Ausfallbürge oder als Reparaturbetrieb von Defiziten, sondern dienen dem Recht des Kindes auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung (vgl. JMFK 2014).

Informationen 3/14: bke-Stellungnahme - Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Das gesunde Aufwachsen von Kindern und ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern und zu verbessern sowie Schaden von ihnen abzuwenden bzw. die Auswirkungen von bereits eingetretenen ungünstigen Einflüssen und belastenden Erfahrungen zu mildern, ist Ziel und Auftrag der Erziehungsberatung. Sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt gehören zu den Ereignissen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Traumatisierungen und Beeinträchtigungen der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen führen und das Kindeswohl massiv gefährden. Somit ist die Befassung mit diesem Thema originärer Auftrag der Erziehungsberatung.

Informationen 2/14: 10 Jahre bke-Onlineberatung

In diesem Jahr feiert die bke-Onlineberatung ihr 10-jähriges Jubiläum. Das ist Anlass für einen Rückblick auf eine Entwicklung, die mit vielen Innovationen ein neues Feld der Beratung eröffnet und etabliert hat. Die Reise führt zurück zur Jahrtausendwende die Zeit des zunehmenden Einflusses von Internet und neuen Medien. Die Nutzer/innen dieser neuen Kommunikationsformen sind besonders Jugendliche, die als schwer erreichbare Zielgruppe für die Erziehungsberatung gelten. Auch noch ohne die späteren Entwicklungen vom Smartphone, LTE oder Facebook sind schon Veränderungen spürbar, die einen direkten und gravierenden Einfluss auf die Lebenswelt von Familien nehmen werden.

Informationen 3/13: bke-Stellungnahme - Zur Petition des Bündnisses Kinder- und Jugendhilfe für Professionalität und Parteilichkeit zur Ausschreibung von Jugendhilfemaßnahmen

Das Bündnis für Kinder- und Jugendhilfe regt eine Klarstellung im Achten Buch des Sozialgesetzesbuches an, nach der es Trägern der öffentlichen Jugendhilfe untersagt werden soll, bei Leistungen, auf die ein individueller Rechtsanspruch besteht, eine Ausschreibung vorzunehmen. Hintergrund der Petition ist eine Ausschreibung des Werra-Meißner-Kreises für die Leistung Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) als der trägerübergreifende Fachverband der Erziehungs- und Familienberatung in Deutschland nimmt im Weiteren zum Anliegen der Petition Stellung.

Informationen 3/13: bke-Stellungnahme - Soziale Arbeit als Fachrichtung der Erziehungsberatung

Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) hat Anfang der 1990er Jahre die Aufgaben und Arbeitsweisen von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen in der Erziehungs- und Familienberatung beschrieben (bke 1994). Seitdem haben sich fachliche Weiterentwicklungen ergeben. Die historisch begründete Unterscheidung zwischen Sozialarbeit und Sozialpädagogik ist heute weitgehend aufgehoben. Das Arbeitsfeld wird in der Regel als Soziale Arbeit bezeichnet. Dieser Begriff wird auch hier übernommen. Zudem sind durch den Bolognaprozess in den letzten Jahren die akademischen Ausbildungen umstrukturiert worden. Deshalb werden die damit verbundenen Veränderungen, die allgemein bereits für das multidisziplinäre Fachteam beschrieben worden sind (bke 2009), hier für die Fachrichtung Soziale Arbeit berücksichtigt.

Informationen 2/11: bke-Stellungnahme - Vertrauen und Fachkompetenz als Grundlagen der Zusammenarbeit

Stellungnahme der bke zum DIJuF-Gutachten. Das Gutachten des DIJuF geht davon aus, dass bei der aufgeworfenen Fragestellung zwei gleichrangige, aber sich widersprechende Prinzipien zum Ausgleich zu bringen sind. Nämlich der Grundsatz, bei längerfristigen Hilfen eine Hilfeplanung durchzuführen (§ 36 SGB VIII), und der Grundsatz, die niederschwellige Inanspruchnahme von Erziehungsberatung - ohne Einschaltung des Jugendamtes - zuzulassen (§ 36a Abs. 2 SGB VIII): »Es geraten zwangläufig diese beiden Vorschriften und die hinter ihnen stehenden Grundprinzipien in Kollision«.

Informationen 2/13: bke-Hinweis - Die Bedeutung des Mediationsgesetzes für die Erziehungs- und Familienberatung

Mit dem Mediationsgesetz hat der Deutsche Bundestag die Vorgaben der EU-Mediationsrichtlinie aus dem Jahr 2008 in nationales Recht umgesetzt. Das Mediationsgesetz ist zum 26. Juli 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Mediation als ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern und dadurch dazu beizutragen, dass erforderliche Entscheidungen - wenn möglich - von den Betroffenen selbst erarbeitet werden.

Informationen 2/13: bke-Hinweis - Datenschutz im Sekretariat der Beratungsstelle

Erziehungsberatungsstellen sind dem Schutz des Privatgeheimnisses ihrer Ratsuchenden verpflichtet. Dies ist ein zentraler Grundsatz ihrer fachlichen Arbeit. Er gilt nicht nur in Bezug auf außenstehende Dritte, sondern muss ebenso auch in der Beratungsstelle selber beachtet werden. Es muss daher sorgfältig geprüft werden, welche Daten über Ratsuchende gespeichert werden sollen, von anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eingesehen werden können oder auch gezielt weitergegeben werden dürfen.

Informationen 2/13: bke-Stellungnahme - Erziehungsberatung der Zukunft

\"Erziehungs- und Familienberatungsstellen … gehören in Westdeutschland seit ihrem starken Ausbau ab den 1970er Jahren und in Ostdeutschland seit der deutschen Vereinigung 1990 zur psychosozialen Infrastruktur von Gemeinwesen.\" (BMFSFJ 2013, S. 303) Mit dieser Feststellung eröffnet der 14. Kinder- und Jugendbericht seine Darstellung zur Situation von Beratungsstellen. \"Erziehungsberatung ist die mit Abstand am meisten genutzte Erziehungshilfe.\" (ebenda)

Informationen 1/13: bke-Stellungnahme - Der Beitrag der Erziehungsberatung im System der Hilfen zur Erziehung

Die Jugend- und Familienminister­konferenz hat mit Beschluss vom 31. 5./1 . 6. 2012 in Hannover eine Diskussion zur Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung angeregt. Die bke nimmt dies zum Anlass, aus ihrer Sicht den Beitrag darzustellen, den Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in diesem Prozess leisten kann.

Informationen 1/13: bke-Stellungnahme - Beratung von Hochkonflikt-Familien im Kontext des FamFG

Trennung und Scheidung bedeuten in den meisten Fällen für Erwachsene und Kinder Erschütterung und auch das Ende vertrauter und wichtiger Beziehungen und Lebensgewohnheiten. Diese müssen neu entworfen und strukturiert werden, und es müssen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass insbesondere die Kinder neue Sicherheiten entwickeln können.
Familiengerichtliches Verfahren und Beratung der Jugendhilfe haben über lange Zeit auf sehr unterschiedliche Art und Weise die Aufgabe wahrgenommen, Familien bei der Bewältigung von Trennung und Scheidung zu unterstützen und Weichen für eine Neuordnung der familiären Verhältnisse zu stellen.

Informationen 3/12: bke-Stellungnahme - Zusammenarbeit von Erziehungsberatungsstelle und Jugendamt bei den Hilfen zur Erziehung

Erziehungsberatung ist eine der Hilfen zur Erziehung. Anders als die anderen erzieherischen Hilfen wird sie jedoch in der Regel nicht
förmlich durch das Jugendamt gewährt. Vielmehr zählt sie zu den »niedrigschwelligen « Leistungen, denn Eltern und andere Erziehungsberechtigte können die Unterstützung durch Beratung direkt in Anspruch nehmen (§ 36a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Dennoch stellt sich die Frage, ob es Ausnahmen von dieser Regel gibt, bei denen eine förmliche Gewährung von Erziehungsberatung zu prüfen ist. Sie wird in der Praxis zuweilen unterschiedlich beantwortet, was dann zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Erziehungsberatungsstelle führen kann. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) ist der aufgeworfenen Frage in einem Gutachten nachgegangen (DIJuF 2011), zu dem die Bundeskonferenz
für Erziehungsberatung (bke) ihrerseits Stellung genommen hat (bke 2011). Die dabei eingenommenen unterschiedlichen Positionen waren Anlass für die jetzt vorliegende gemeinsame Stellungnahme.

Informationen 2/12: bke-Hinweis: Dokumentation von Gefährdungseinschätzungen

Die Bedeutung des Kinderschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe ist durch das Bundeskinderschutzgesetz noch einmal unterstrichen worden. Die Fachkräfte der Dienste und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sind über den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, immer dann, wenn sie gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes wahrnehmen, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Für Fachkräfte der Erziehungsberatung sind dabei die Vorschriften des § 8a Abs. 4 SGB VIII einschlägig (bke 2012, S. 5 f.). Wenn sich im Rahmen einer Beratung Hinweise auf eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen ergeben, ist die Gefährdungssituation innerhalb des multidisziplinären Fachteams einzuschätzen (DAKJEF 2003, S. 12 f.; bke 2006, S. 12 ff.).

Informationen 2/12: bke-Hinweis: Inanspruchnahme von Erziehungsberatung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung und Scheidung

Erziehungsberatung wird in der Regel von beiden Eltern eines Kindes aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung in Anspruch genommen. Auch dann, wenn nur ein Elternteil die Beratungsstelle aufsucht, kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil von der Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle weiß und damit einverstanden ist (konkludente Einwilligung). Dies gilt zumindest, solange es keine Indizien für das Gegenteil gibt. Rechtliche Fragen entstehen vor allem, wenn nach einer Trennung oder Scheidung die Beratung durch einen Elternteil aufgesucht wird, und die Haltung des anderen Elternteils unbekannt ist.