Direkt zum Inhalt

bke-Stellungnahmen und bke-Hinweise

Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.

Informationen 2/02: bke-Stellungnahme - Erziehungsberatung als allgemeines Infrastrukturangebot

Der im Frühjahr 2002 veröffentlichte Elfte Kinder- und Jugendbericht beschreibt die Lage der Kinder und Jugendlichen in Deutschland, setzt sich umfassend mit der Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe auseinander und formuliert Forderungen an die Kinder- und Jugendpolitik. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) nimmt dies zum Anlass, zu zentralen Aussagen des Berichtes Stellung zu nehmen und sie in Hinblick auf die Erziehungsberatung zu diskutieren.

Informationen 1/01: bke-Hinweis - Gestaltung von Verträgen

In der Jugendhilfe werden zunehmend Leistungen von freien Trägern aufgrund von Verträgen mit dem örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe erbracht. Die vertraglichen Vereinbarungen lösen dabei die bisher übliche Praxis der Gewährung von Zuwendungen durch einen Bewilligungsbescheid ab. Auch im Bereich der Erziehungs und Familienberatung wird über \"Leistungsverträge\" diskutiert. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung gibt daher im Folgenden Hinweise zur Gestaltung von Verträgen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe über die Leistung Erziehungs- und Familienberatung.

Informationen 2/01: bke-Hinweis - Inanspruchnahme von EB nach § 28 KJHG

Das neue Kindschaftsrecht misst der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung eine hohe Bedeutung bei. Dies wirft die Frage auf, ob für die Inanspruchnahme von Erziehungsberatung nach § 28 KJHG, für die der bzw. die Personensorgeberechtigte(n) den Leistungsanspruch haben, eine gemeinsame Willenserklärung der geschiedenen Eltern erforderlich ist, wenn sie das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben. Dabei ist ein übereinstimmender Wille unproblematisch. Sind die geschiedenen Eltern jedoch unterschiedlicher Auffassung, wirft dies Rechtsfragen auf.

Informationen 1/00: bke-Hinweis - Approbation als Einstellungsvoraussetzung

Das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes hat im Bereich der Erziehungs- und Familienberatung die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen damit für die Praxis verbunden sind. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung hat dazu - in Übereinstimmung mit anderen Verbänden der Jugendhilfe und der ersten Kommentierung - festgestellt, dass Erziehungsberatung als Leistung der Jugendhilfe nicht unter Regelungen fällt, die für heilkundliche Tätigkeiten getroffen worden sind (bke 1998a; Wiesner u.a. 2000, § 28 Rn 17c).

Informationen 3/00: bke-Stellungnahme - Gewaltfrei erziehen

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juli 2000 das \"Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung\" beschlossen. Der Bundesrat wird ihm voraussichtlich in diesem Monat, September 2000, zustimmen. Mit diesem Gesetz findet eine Diskussion ihren Abschluß, die seit etwa zwanzig Jahren geführt worden ist. Nun ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass \"Kinder ... ein Recht auf gewaltfreie Erziehung (haben). Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig\" (§ 1631 Abs. 2 BGB).