Mit bke-Stellungnahmen äußert sich die bke zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Gebiet der Erziehungs- und Familienberatung. bke-Hinweise geben Anregungen zur praktischen Gestaltung der Arbeit in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen. Die Texte in beiden Rubriken sind durch Beschluss des Verbandes autorisiert.

| bke-Hinweis: Handlungsempfehlungen bei Anzeichen für Grenzüberschreitungen |
|
Die Diskussion in der Öffentlichkeit über Übergriffe von Personen, die für schutzbefohlene Kinder und Jugendliche pädagogisch verantwortlich sind, ist für die bke Anlass, das Bewusstsein für den Umgang mit Situationen zu schärfen, in denen Anzeichen für Grenzüberschreitungen durch andere Fachkräfte wahrgenommen werden.
Download |
|
|

| bke-Stellungnahme: Aufgaben der Teamassistentin im Sekretariat der Erziehungsberatungsstelle |
|
Aufgaben und Arbeitsweisen von Erziehungs- und Familienberatungsstellen richten sich an der Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien aus. Veränderungsprozesse in der Gesellschaft haben Auswirkungen auf das Zusammenleben in der Familie. Der familiale Wandel gestaltet die Bedingungen des Aufwachsens von Kindern neu. Erziehungs- und Familienberatung reagiert auf Prozesse des sozialen Wandels und passt ihre Unterstützungsangebote für Familien kontinuierlich an die neuen Bedarfe an.
Diese Veränderungsprozesse betreffen nicht nur die Beraterinnen und Berater. Auch der Arbeitsplatz des Sekretariats der Erziehungsberatungsstelle wird durch die neuen Aufgabenstellungen berührt und umgestaltet. Dies nimmt die bke zum Anlass, Funktion und Aufgabe des Sekretariats neu zu beschreiben.
Download |
|
|

| bke-Stellungnahme: Das erweiterte Führungszeugnis als Instrument des Kinderschutzes |
|
Der Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl hat in den letzten Jahren erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit erfahren. Vor dem Hintergrund spektakulärer Einzelfälle sind auch die gesetzliche Regelungen im Kinder- und Jugendhilferecht und im Kindschaftsrecht präzisiert bzw. verstärkt worden. Die Pflicht des Jugendamtes zur Gefährdungseinschätzung und die Kooperation mit den freien Trägern wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) erstmals eigenständig normiert (§ 8a SGB VIII). Dabei wurden zugleich die Anforderungen an die persönliche Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 präzisiert (§ 72a SGB VIII; vgl. dazu bke 2007). Seitdem sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG vorlegen zu lassen. Dieses Instrumentarium hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. 5. 2010 durch Einführung eines erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) zusätzlich geschärft.
Download |
|
|

| bke-Stellungnahme: Leitung von Erziehungsberatungsstellen |
|
Die Arbeit im Team prägt das Selbstverständnis der Erziehungs- und Familienberatung seit langem. Diese Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird multidisziplinär erbracht. Das Zusammenwirken verschiedener Fachrichtungen ist für die Erziehungsberatung gesetzlich vorgeschrieben. In mehreren bke-Stellungnahmen wurden die unterschiedlichen Aufgaben der verschiedenen Fachrichtungen in der Erziehungsberatung beschrieben. In der vorliegenden Ausarbeitung nun werden die spezifischen Aufgaben der Leitung von Erziehungsberatungsstellen behandelt.
Download |
|
|

| bke-Stellungnahme: Zum Mediationsgesetz |
|
Das Bundesjustizministerium hat in Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 21. Mai 2008 den Entwurf für ein Mediationsgesetz vorgelegt. Ziel ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. In ihrer Stellungnahme hat die bke die Stärkung der Anwendung von Mediation als einem alternativen Verfahren der Konfliktbeilegung begrüßt, jedoch zu einzelnen Regelungen noch Gestaltungshinweise gegeben.
Download |
|
|

| bke-Stellungnahme: Beratung für Familien mit Säuglingen und Kleinkindern |
|
Während traditionell die meisten Kinder, die in Erziehungsberatungsstellen vorgestellt werden, zwischen sechs und zwölf Jahren alt sind, rückten seit Mitte der 1990er Jahre jüngere Kinder verstärkt in den Blick der Erziehungsberater/innen. Waren es zunächst Kinder im Vorschulalter, die vor der Einschulung häufig auf Empfehlung von Erzieherinnen von ihren Eltern angemeldet wurden, so wurden die Kinder in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den Kindertagesbetreuung auch in den Erziehungsberatungsstellen jünger.
Download |
|
|